12 9. Psychiatrisches Gutachten vom 15. Februar 2024 9.1 Gutachtensqualität Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhaltes oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Entsprechend verpflichtet Abs. 2 von Art.