und den sehr kurzen sowie seltenen Sitzungen hegt die 3. Strafkammer Zweifel, ob der Berufungsführer dort in kompetenten Händen ist. Dies würde allenfalls auch die fehlende antipsychotische Medikation erklären, die dringend nötig wäre. Es ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber erneut festzuhalten, dass der Gutachter bei der Berufungsverhandlung zu Schlüssen kam, die sich mindestens in den Grundzügen bereits in seinem schriftlichen Gutachten fanden. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant, decken sich auch das K.________-Gutachten und der Therapieverlaufsbericht mit seinen Ausführungen.