318 Z. 5 ff.). Ebenfalls nicht weiter von Belang ist die Tatsache, dass keine Verlaufsberichte von Dr. M.________, dem aktuell behandelnden Psychiater, erhältlich gemacht werden konnten. Von diesen wäre ohnehin nicht viel zu erwarten gewesen, da die Sitzungen gemäss den Aussagen des Berufungsführers jeweils sehr kurz ausfallen, nur einmal pro Monat stattfinden (Akten SK 24 504, pag. 301 Z. 5 und 19) und keine deliktsorientierte Therapie umfassen. Aufgrund der fehlenden Kooperation von Dr. M.________ und den sehr kurzen sowie seltenen Sitzungen hegt die 3. Strafkammer Zweifel, ob der Berufungsführer dort in kompetenten Händen ist.