319 Z. 1 ff.). Dr. med. D.________ legt ausführlich, nachvollziehbar und widerspruchslos dar, dass die Diagnosen des Berufungsführers weiterhin bestehen, insbesondere trotz der kurzzeitigen Abstinenz. Ebenso begründet er die Notwendigkeit einer hinreichenden antipsychotischen Medikation und der entsprechenden rechtlichen Grundlage für eine allfällige Zwangsmedikation aus therapeutischer und legalprognostischer Sicht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich Dr. med. D.________ offenbar kurzzeitig nicht ganz sicher war, auf welcher rechtlichen Grundlage das aktuelle Setting basiert (Akten SK 24 504, pag. 318 Z. 5 ff.).