315 Z. 32 ff.). Aufgrund des ungünstigen Verlaufs sei von einer ambulanten Massnahme nicht mehr viel zu erwarten, sogar eine vollzugsbegleitende 63er-Massnahme würde ihn weiterbringen. Aus therapeutischer und legalprognostischer Sicht sei eine stationäre Massnahme angezeigt (Akten SK 24 504, pag. 317 Z. 11 ff.). In einer 59er-Massnahme werde gewährleistet, dass er eine genügende antipsychotische Medikation einnehme, was man in der 63er-Massnahme nicht machen könne. Wenn das jemand nicht wolle, dann versuche man über Jahre, etwas zu installieren. Bei Personen mit einer schizophrenen Grunderkrankung sei die Medikation in der Regel mindestens die halbe Miete, ein wichtiger Pfeiler, auch