187 Abs. 2 StPO; vgl. HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 189 StPO). Dr. med. D.________ führte bei seiner Einvernahme aus, dass der Berufungsführer kognitiv recht fit, vielseitig interessiert und engagiert sei. Gleichzeitig gebe es so etwas wie eine doppelte Buchführung und die wahnhafte Welt bestehe weiterhin (Akten SK 24 504, pag. 311 Z. 23 ff.). Er könne sich gut für seine Anliegen stark machen, habe ein gesundes Selbstbewusstsein und ein ausgeprägtes Autonomiebedürfnis (Akten SK 24 504, pag. 311 Z. 33 ff.).