9 Gestützt auf die gestellten Diagnosen und die Krankheits-, Behandlungs- sowie Legalbiographie des Berufungsführers betont das Gutachten vom 3. Juli 2020 die Notwendigkeit einer Behandlung. Der Gutachter legt ausführlich, nachvollziehbar und widerspruchslos dar, dass ohne geeignete Behandlung eine Verschlechterung des Zustands sowie eine weitere Exazerbation der wahnhaften Symptomatik eintreten könnte. Die Symptomatik sei deutlich chronifiziert, weshalb keine Heilung zu erwarten sei.