Dies deckt sich mit der Empfehlung des psychiatrischen Gutachtens vom 15. Februar 2024. Auf die Frage, ob eine stationäre Behandlung oder Betreuung erforderlich sei, wird dort geantwortet, dass eine weiterführende stationäre Massnahme oder die Verbüssung einer Freiheitsstrafe empfohlen werde (elektronisches KESB-Dossier, pag. 70). Obwohl es sich um ein Gutachten im Auftrag der KESB handelt, kann unter ersterem nur eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB gemeint sein, da den Gutachtern der Verlaufsbericht von Dr. H.________ vorlag (elektronisches KESB-Dossier, pag. 50), ihnen bekannt war, dass die BVD ein nachträgliches Verfahren anstossen werden (elektronisches KESB-Dossier, pag.