So wurde die dem hiesigen Verfahren vorangehende ambulante Massnahme aufgrund von Aussichtslosigkeit aufgehoben. Das Gutachten vom 3. Juli 2020 empfahl für einen negativen Verlauf der ambulanten Massnahme bereits die zeitnahe Prüfung einer stationären Massnahme. Die genannten Abweichungen werden im ersten Gutachten also bereits antizipiert. Damit ist das Gutachten im Licht der seitherigen Entwicklung als aktuell zu bezeichnen. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. D.________ bei der Berufungsverhandlung befragt worden ist (vgl. dazu sogleich E. 8.3). Bei dieser Befragung bestätigte Dr. med. D.___