Diese Diagnose wird im ersten Gutachten jedoch als Differentialdiagnose genannt, der Gutachter bezog diese Diagnose in seine Überlegungen mit ein und schloss sie nicht gänzlich aus. Auch das psychiatrische Gutachten vom 15. Februar 2024 weicht in seinem Schluss mindestens teilweise von demjenigen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 3. Juli 2020 ab, was zum Teil mit den zusätzlichen Erfahrungen mit dem Berufungsführer begründet wird. So wurde die dem hiesigen Verfahren vorangehende ambulante Massnahme aufgrund von Aussichtslosigkeit aufgehoben.