Dies gilt umso mehr, als beim Berufungsführer der Verdacht auf doppelte Buchführung besteht. Der Therapieverlaufsbericht vom 17. August 2023 kommt aufgrund einer anderen Diagnose zu einem vom forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2020 mindestens teilweise abweichenden Schluss. Diese Diagnose wird im ersten Gutachten jedoch als Differentialdiagnose genannt, der Gutachter bezog diese Diagnose in seine Überlegungen mit ein und schloss sie nicht gänzlich aus.