lässt sich schliessen, dass sich der Berufungsführer im begleiteten Wohnen der E.________ wohlverhält. Einschränkend ist jedoch festzuhalten, dass die Institution zu diesem Zeitpunkt weder Medikamenteneinnahme noch Betäubungsmittelabstinenz kontrollierte und sich aus Bericht und Einvernahme nichts zu den Krankheitsbildern des Berufungsführers beziehungsweise deren Entwicklungen entnehmen lässt. Vom Wohlverhalten des Berufungsführers kann nicht per se auf eine Verminderung der Symptomatik beziehungsweise eine Veränderung des Krankheitsbildes geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als beim Berufungsführer der Verdacht auf doppelte Buchführung besteht.