Am frühen Morgen des 2. Januar 2024 verletzte der Berufungsführer einen Nachbarn mit einem Messer, was er mit Notwehr erklärte (Strafbefehl vom 15. August 2024 und Einvernahme vom 2. Januar 2024, Z. 20 ff., beide in den Akten O 24 3645). Im psychiatrischen Gutachten vom 15. Februar 2024 (elektronisches KESB-Dossier, pag. 49 ff.) werden im Wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt wie im forensischpsychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2020. Aufgrund der fehlenden Medikamen-