Dem Therapieverlaufsbericht vom 17. August 2023 von Dr. H.________ (Akten BVD, pag. 332 ff.) lässt sich entnehmen, dass sich der Berufungsführer unkooperativ gezeigt habe. Dr. H.________ äussert den Verdacht auf doppelte Buchführung des Berufungsführers und hält fest, dass die im Gutachten vom 3. Juli 2020 gestellten Diagnosen weiterhin bestehen, stellt jedoch zusätzlich noch die Diagnose der Opiatabhängigkeit. Somit bestehe eine sogenannte Doppeldiagnose, welche nur sehr schwer behandelbar sei und daher eine ungünstige Therapieprognose aufweise. Aus diesem Grund erscheint aus Sicht von Dr. H._____