Das Bundesgericht gab fixe zeitliche Grenzen in seiner Rechtsprechung zur Aktualität von Gutachten bereits vor längerer Zeit auf. Von Interesse ist dennoch, dass es unter Geltung der alten Rechtsprechung im konkreten Einzelfall bereits eineinhalb Jahre als zu weit zurückliegend bezeichnete (Urteil des Bundesgerichts 6S.442/1992 vom 2. Dezember 1992, zitiert in HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 67 zu Art. 56 StGB). Die Aktualität des Gutachtens verdient daher eine genauere Betrachtung. Diesbezüglich ist vorab auf die straf- und erwachsenenschutzrechtlichen Vorgänge zu verweisen (vgl. E. 6). Dem Therapieverlaufsbericht vom 17. August 2023 von Dr. H.____