Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3). Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_157/2024 vom 22. April 2024 E. 2.2.4). Das Gutachten wurde vor fünf Jahren eingereicht. Das Bundesgericht gab fixe zeitliche Grenzen in seiner Rechtsprechung zur Aktualität von Gutachten bereits vor längerer Zeit auf.