7 (Bst. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (Bst. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Bst. c). Die Expertise von Dr. med. D.________ gibt zu keinerlei Zweifeln Anlass. Er war zum Zeitpunkt der Abgabe des Gutachtens R.________ (Funktion) des S.________ (Institution), wie er dies auch aktuell ist. Er ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit den Schwerpunkten Forensische Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychiatrie und Psychotherapie der Abhängigkeitserkrankungen.