Eine ambulante Behandlung während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe sei möglich. Der vorausgehende Vollzug einer Freiheitsstrafe ohne weitere Behandlung wird nicht empfohlen, da eine vollzugsbegleitende Behandlung für die Stabilität des Berufungsführers sehr wichtig erscheine (Akten BVD, pag. 177 verso). 8.2 Würdigung Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters