174 verso). Um den Gefahren des ausgedünnten Settings zu begegnen, empfahl der Gutachter dem Gericht, zumindest eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen, verbunden mit einer Weisung in Bezug auf die adäquate Wohnform. Bei einem negativen Verlauf müsse aus gutachterlicher Sicht zeitnah eine stationäre therapeutische Massnahme geprüft werden (Akten BVD, pag. 177 recto). Eine ambulante Behandlung während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe sei möglich.