Dies wiederum könnte die Gefahr erhöhen, dass sich der Berufungsführer den kontrollierenden Elementen entziehen wolle. Damit einhergehend würde die Rückfallgefahr deutlich steigen. Durch die Absetzung der Medikation kurz vor Fertigstellung des Gutachtens steige die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser Gefahren (Akten BVD, pag. 171 recto f.). Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Setting ohne Medikation dem Behandlungs- und Kontrollbedarf noch genüge. Es seien schnellere Dekompensationen und Instabilitäten zu erwarten als bei adäquat etablierter Medikation (Akten BVD, pag. 174 verso).