Er erkenne seine deliktrelevanten Problembereiche höchstens ansatzweise. Aus der Krankengeschichte gehe klar hervor, dass krisenhafte Zuspitzungen mit Eskalationen ohne deutliche Kontrollen und Auflagen von aussen häufig seien (Akten BVD, pag. 175 recto). Er zeige sich insbesondere für eine ambulante Behandlung bereit. Im Falle ungünstiger Entwicklungen nötige therapeutische Interventionen könnten auch gegen den Willen des Berufungsführers erfolgversprechend durchgeführt werden, beispielsweise durch ärztliche fürsorgerische Unterbringung. Eine solche