Die offenbar bereits seit Jahren bestehende psychotische Restsymptomatik, die sich bisher trotz antipsychotischer Medikation nicht gänzlich zurückgebildet habe, habe einen ungünstigen Einfluss. Der psychosetriggernde Konsum von Cannabis, Kokain und weiteren Substanzen dürfte dafür mitverantwortlich sein (Akten BVD, pag. 170 verso). Der Berufungsführer zeige nur eine geringe Krankheits- und Behandlungseinsicht. Er erkenne seine deliktrelevanten Problembereiche höchstens ansatzweise.