303 Z. 7 ff.), beschränkt den Beweiswert dieser Tests, wenngleich der Missbrauch von Fremdurin wenig wahrscheinlich erscheint. Doch selbst bei eingehaltener Abstinenz kann noch keine Heilung der Abhängigkeit erwartet werden (vgl. dazu die Ausführungen des Gutachters bei der Berufungsverhandlung, unten E. 8.3), weshalb der Beweiswert an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden muss.