Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, namentlich Kosten und Entschädigung, sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich des Vollzugs der aufgeschobenen Freiheitsstrafe sowie der anzuordnenden Massnahme nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden; sie darf das Urteil in den angefochtenen Punkten auch zu Ungunsten des Verurteilten abändern.