4 [StPO; SR 312.0]). Die Berufung des Verurteilten richtet sich gegen Ziffer 2 des Urteils, den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe und die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Die Kammer hat mithin neben dem Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe über die Anordnung einer Massnahme zu urteilen. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, namentlich Kosten und Entschädigung, sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.