ten der Massnahme aufzuschieben. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Berufungsführer aufzuerlegen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Als Berufungsgericht überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung