56 ff.). Entsprechend den gutgeheissenen Beweisanträgen wurde oberinstanzlich ein aktueller Bericht bei der Institution E.________ (datierend vom 13. Mai 2025, eingegangen am 20. Mai 2025; Akten SK 24 504, pag. 79 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (vom 20. Mai 2025; Akten SK 24 504, pag. 93 ff.) eingeholt. Zu diesen Aktenstücken reichte der Berufungsführer eine Stellungnahme ein (undatiert, eingegangen am 5. Juni 2025; Akten SK 24 504, pag. 104 ff.). Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 (Akten SK 24 504, pag.