3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 ordnete die Verfahrensleitung eine mündliche Verhandlung an und wies den Beweisantrag des Berufungsführers auf Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens bezüglich der geeigneten Therapieform ab. Weiter hiess sie die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft auf Befragung des Sachverständigen Dr. med. D.________ und des Berufungsführers sowie auf Einholung eines aktuellen Berichts bei der Institution E.________ auf den Verhandlungszeitpunkt hin gut (Akten SK 24 504, pag. 56 ff.).