Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) verzichteten mit Schreiben vom 9. Januar 2025 darauf, ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Alsdann verzichteten sie auf Anschlussberufung sowie Beweisanträge und stellten in Aussicht, die Bestätigung der Ziffer 2 des angefochtenen Urteils zu beantragen, eventualiter die Anordnung einer Massnahme gestützt auf Art. 59 StGB (Akten SK 24 504, pag. 51 f.).