Überdies beantragte sie die Abweisung des Beweisantrags des Berufungsführers sowie die Einvernahme von Dr. med. D.________ als sachverständigen Zeugen. Des Weiteren sei an der oberinstanzlichen Verhandlung der Berufungsführer in Anwesenheit des Gutachters Dr. med. D.________ zu befragen. Schliesslich sei auf den Verhandlungszeitpunkt ein aktueller Bericht bei der Institution E.________ einzuholen (Akten SK 24 504, pag. 42 f.). Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) verzichteten mit Schreiben vom 9. Januar 2025 darauf, ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen.