2 stellung eines psychiatrischen Gutachtens bezüglich geeigneter Therapieform (Akten SK 24 504, pag. 10 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 20. Dezember 2024 mit, kein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, erklärte jedoch Anschlussberufung und stellte in Aussicht, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu beantragen, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Überdies beantragte sie die Abweisung des Beweisantrags des Berufungsführers sowie die Einvernahme von Dr. med. D.__