Die Freiheitsstrafe sei nicht zu vollziehen und es sei eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen, verbunden mit der Weisung, dass die Massnahme in Begleitung eines Aufenthalts in einer betreuten Wohnform zu erfolgen habe, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter beantragte er die Er-