2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Verurteilter/Berufungsführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Dezember 2024 fristgerecht Berufung an (Akten SK 24 504, pag. 10 ff.). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 26. November 2024, zu (Akten PEN 24 60, pag. 119 ff.). In der Berufungserklärung vom 17. Dezember 2024 beantragte der Berufungsführer die Aufhebung von Ziffer 2 des Urteils vom 15. November 2024. Die Freiheitsstrafe sei nicht zu vollziehen und es sei eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art.