29 festgestellten Gehörsverletzung im Umfang von CHF 300.00 zu tragen. Zudem ist ihm – ebenfalls infolge Gehörsverletzung – gestützt auf den geltend gemachten Parteikostenersatz von insgesamt CHF 2'472.00 (zzgl. Auslagen und MWSt.) eine Entschädigung von CHF 618.00 auszurichten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 werden demgegenüber vollumfänglich dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht nicht (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario). Für die Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege werden zudem keine Kosten erhoben.