auf die diesbezüglichen Rügen ist nicht einzugehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beiordnung eines amtlichen Anwalts ist sowohl für das vorinstanzliche als auch für das oberinstanzliche Verfahren abzuweisen. 33. Die Kostenverlegung der Vorinstanz bleibt bei diesem Ausgang unverändert und ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Demnach hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz, bestimmt auf CHF 400.00, zufolge der