Die Verlustchancen des Beschwerdeführers überwogen die Gewinnaussichten demzufolge deutlich. Angesichts dessen, dass die Beschwerde sowohl im vorinstanzlichen als auch im oberinstanzlichen Verfahren bereits von vornherein aussichtslos war, kann eine Prüfung der Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung infolge der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität der Angelegenheit oder des angeblich angeschlagenen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unterbleiben; auf die diesbezüglichen Rügen ist nicht einzugehen.