Im oberinstanzlichen Verfahren beschränkte sich der Beschwerdeführer zudem darauf, eine relativ identische Rechtsschrift wie im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, setzte sich mit den umfassenden und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz nur geringfügig auseinander und hielt diesen im Wesentlichen wiederholt die eigene Darstellung entgegen, ohne jedoch darzulegen, inwiefern bei ihm die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt wären. Die Verlustchancen des Beschwerdeführers überwogen die Gewinnaussichten demzufolge deutlich.