Dass die Vorinstanz in ihre Beurteilung der Aussichtslosigkeit auch die Vollzugsberichte vom 21. September 2023 und 4. März 2024 miteinbezog, ändert daran nichts. Im oberinstanzlichen Verfahren beschränkte sich der Beschwerdeführer zudem darauf, eine relativ identische Rechtsschrift wie im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, setzte sich mit den umfassenden und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz nur geringfügig auseinander und hielt diesen im Wesentlichen wiederholt die eigene Darstellung entgegen, ohne jedoch darzulegen, inwiefern bei ihm die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt wären.