Bereits aus den umfassenden Erwägungen der Verfügung der BVD vom 25. Juni 2024 erhellt, dass eine namhafte Verbesserung der Störung bzw. der Therapierbarkeit oder der Legalprognose, die Einfluss auf die Verwahrung haben könnten, nicht vorhanden ist. Diese Ausführungen waren dem Beschwerdeführer bekannt, so dass er sich (angesichts seiner finanziellen Verhältnisse) bei vernünftiger Überlegung nicht zum Prozess entschieden hätte. Dass die Vorinstanz in ihre Beurteilung der Aussichtslosigkeit auch die Vollzugsberichte vom 21. September 2023 und 4. März 2024 miteinbezog, ändert daran nichts.