Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer als mittellos zu qualifizieren. Mit der Vorinstanz steht indes auch für die Kammer fest, dass vorliegend keine realistische Aussicht auf eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung bestand, das Verfahren mithin von vornherein aussichtslos war. Bereits aus den umfassenden Erwägungen der Verfügung der BVD vom 25. Juni 2024 erhellt, dass eine namhafte Verbesserung der Störung bzw. der Therapierbarkeit oder der Legalprognose, die Einfluss auf die Verwahrung haben könnten, nicht vorhanden ist.