101). In seiner Replik vom 8. Januar 2025 führt er zudem aus, die Vorinstanz stütze ihre Ansicht, wonach die Aussichtslosigkeit vorgelegen habe, weil sich die Gegebenheiten und die Legalprognose seit dem Gutachten aus dem Jahr 2020 nicht wesentlich verändert hätten, auf Vollzugsberichte vom 21. September 2023 und vom 4. März 2024, die nachträglich zur Beschwerde ergangen seien. Es sei jedoch auf den Zeitpunkt ex ante abzustellen (pag. 279). 32.3 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer als mittellos zu qualifizieren.