28 te Gehörsverletzung durch die BVD nicht derart schwer wiegen würde, dass eine Heilung ausgeschlossen sei, zumal auch das Beschleunigungsgebot habe beachtet werden müssen bzw. eine zeitnahe Prüfung angezeigt gewesen sei und eine Rückweisung an die BVD damit zu einer unnötigen Verzögerung geführt hätte (pag. 137 f.). 32.2