In ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 ergänzte die Vorinstanz, betreffend Aussichtslosigkeit auf ihre Erwägungen zur fehlenden Entwicklung des Beschwerdeführers bzw. zur unveränderten Ausgangslage seit der letzten Prüfung der Verwahrung Bezug genommen zu haben. Sie stellte zudem nicht in Abrede, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen sei und die Gehörsverletzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht geheilt gewesen sei. Dennoch habe von vornherein angenommen werden dürfen, dass die geltend gemach-