Allerdings habe bereits von vornherein festgestanden, dass die bedingte Entlassung aus der Verwahrung zu Recht verweigert worden sei, weshalb die Beschwerde in der Sache als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei (amtliche Akten SID, pag. 103). In ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 ergänzte die Vorinstanz, betreffend Aussichtslosigkeit auf ihre Erwägungen zur fehlenden Entwicklung des Beschwerdeführers bzw. zur unveränderten Ausgangslage seit der letzten Prüfung der Verwahrung Bezug genommen zu haben.