4.3 mit Hinweisen). 32.1 Die Vorinstanz erwog, die BVD habe zwar den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, wofür er entsprechend zu entschädigen sei. Allerdings habe bereits von vornherein festgestanden, dass die bedingte Entlassung aus der Verwahrung zu Recht verweigert worden sei, weshalb die Beschwerde in der Sache als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei (amtliche Akten SID, pag.