Im gesamten Verfahren gab es keine langen Liegezeiten, ohne dass Fristen gelaufen, Eingaben erfolgt und Entscheidungen redigiert worden wären. Zudem umfasst bereits der vorinstanzliche Entscheid 26 Seiten und auch der vorliegende Beschluss der Kammer fällt mit rund 30 Seiten in nicht unbeachtlichem Umfang aus. Nach Überzeugung der Kammer wurde das Beschleunigungsgebot folglich nicht verletzt. Ein Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wird, besteht nicht.