Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben und die Verfügung wie erwähnt am 25. Juni 2024 – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs auf schriftlichem Wege – erlassen. Vier Monate später erging der angefochtene Entscheid der Vorinstanz, das obergerichtliche Verfahren dauerte schliesslich nach Eingang der formgültigen Beschwerde am 29. November 2024 vier Monate. Die Zeitabstände, die sich aus dieser Chronologie ergeben, sind nicht als überdurchschnittlich lang zu qualifizieren. Im gesamten Verfahren gab es keine langen Liegezeiten, ohne dass Fristen gelaufen, Eingaben erfolgt und Entscheidungen redigiert worden wären.