Am 1. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter das rechtliche Gehör auf schriftlichem Weg gewährt. Am 4. Juni 2024, mithin zwei Tage vorher, beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, den Termin für die mündliche Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 6. Juni 2024 zu verschieben, bis ein Entscheid des Obergerichts, des Bundesgerichts bzw. des EGMR betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliege (amtliche Akten SID, pag. 4 f.). Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben und die Verfügung wie erwähnt am 25. Juni 2024 – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs auf schriftlichem Wege – erlassen.