28. Der Beschwerdeführer rügt erstmals im oberinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Verfahren und verlangt dafür eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00. Diese Rüge ist als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen (vgl. Ziff. 14 hiervor).