Diese vermochte er bis heute (leider) nicht zu nutzen, was jedoch seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben ist. 26.3 Mit der Vorinstanz verstösst die Verweigerung der bedingten Entlassung im Ergebnis weder gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip noch liegen Verletzungen der EMRK oder des UNO-Pakts II vor. 27. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen. Die prozessualen Eventualanträge gemäss Ziff. 3 und 4 der Beschwerde (Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung) werden bei diesem Verfahrensausgang sodann hinfällig. IV. Verletzung des Beschleunigungsgebots